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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81   

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https://dejure.org/1981,10927
OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81 (https://dejure.org/1981,10927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29.10.1981 - 16 U 46/81 (https://dejure.org/1981,10927)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 29. Oktober 1981 - 16 U 46/81 (https://dejure.org/1981,10927)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 790
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.01.1965 - II ZR 135/62

    Schadenereignis und Rettungspflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81
    Das bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 64, 230; 67, 160; 1975, 558=NJW 75, 1277 (1278); BGHZ 23, 349 = VersR 57, 213; 43, 88 = VersR 65, 325), daß der Versicherer für die unmittelbaren Rechtsfolgen, die bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eintreten, nicht einstehen muß, weil sie an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten, also ein Erfüllungssurrogat sind.
  • BGH, 21.02.1957 - II ZR 4/56

    Haftpflichtversicherung. Deckungsumfang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81
    Das bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 64, 230; 67, 160; 1975, 558=NJW 75, 1277 (1278); BGHZ 23, 349 = VersR 57, 213; 43, 88 = VersR 65, 325), daß der Versicherer für die unmittelbaren Rechtsfolgen, die bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eintreten, nicht einstehen muß, weil sie an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten, also ein Erfüllungssurrogat sind.
  • BGH, 30.04.1975 - IV ZR 190/73

    Rechtsnatur der Mindestversicherungssumme

    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81
    Das bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 64, 230; 67, 160; 1975, 558=NJW 75, 1277 (1278); BGHZ 23, 349 = VersR 57, 213; 43, 88 = VersR 65, 325), daß der Versicherer für die unmittelbaren Rechtsfolgen, die bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eintreten, nicht einstehen muß, weil sie an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten, also ein Erfüllungssurrogat sind.
  • BGH, 09.01.1964 - II ZR 86/61
    Auszug aus OLG Frankfurt, 29.10.1981 - 16 U 46/81
    Das bedeutet nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 64, 230; 67, 160; 1975, 558=NJW 75, 1277 (1278); BGHZ 23, 349 = VersR 57, 213; 43, 88 = VersR 65, 325), daß der Versicherer für die unmittelbaren Rechtsfolgen, die bei nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung eintreten, nicht einstehen muß, weil sie an die Stelle des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs treten, also ein Erfüllungssurrogat sind.
  • OLG Düsseldorf, 24.01.1997 - 4 U 16/96

    Was deckt die Bauherren-Haftpflichtversicherung?

    Verlangt derjenige, der vom Versicherungsnehmer die Nutzung von dessen Räumlichkeiten vertraglich beanspruchen kann, Schadenersatz wegen der Nicht-Nutzbarkeit, etwa in Form des Ersatzes von Aufwendungen für die Beschaffung von Ersatzraum für die Zwischenzeit (vgl. BGH VersR 1975, 557), so handelt es sich um ein von der Haftpflichtversicherung nicht gedecktes Erfüllungssurrogat (vgl. auch OLG Frankfurt, VersR 1982, 790; Späte a.a.O., Rn. 176 m.w.N.; Prölss/Voit, VVG 25. Aufl., § 4 AHB Anm. 6 f).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,18470
OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81 (https://dejure.org/1981,18470)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05.11.1981 - 3 U 36/81 (https://dejure.org/1981,18470)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 05. November 1981 - 3 U 36/81 (https://dejure.org/1981,18470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausgestaltung der Leistungspflichten einer Einbruchsdiebstahlversicherung gegenüber einem Antiquitätenhändler auf Grundlage einer sog. gebündelten Geschäfts-Versicherung; Voraussetzungen der versicherungsvertragsrechtlichen Leistungsbefreiung einer ...

  • VersR (via Owlit)

    AEB § 7; VVG § 12 Abs. 3; VVG § 61

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 1982, 790
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.06.1963 - II ZR 199/61

    Haftung des Versicherers

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).

    Eine solche Haftung (vgl. hierzu BGH NJW 63, 1978/1979) geht indessen nur auf Ersatz des Vertrauensschadens, was bedeutet, daß die Klägerin (ihren Sachvortrag weiter als richtig unterstellt) allenfalls so - und nicht besser - zu stellen wäre, wie sie ohne den angeblichen Irrtum, bei Kenntnis des beantragten wirklichen Versicherungsschutzes, gestanden hätte.

  • BGH, 03.11.1976 - VIII ZR 140/75

    Zugang einer Willenserklärung bei Zustellung durch die Post

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, was bei Einschreibebriefen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. etwa BGH Vers.R. 71, 262/263; BAG NJW 63, 554; BGH NJW 77, 194; ferner auch RAG JV 1932, 2565) noch nicht der Fall ist, wenn der Postbote bei dem nicht angetroffenen Empfänger einen Benachrichtigungszettel hinterläßt und den Brief für diesen abholbereit beim Postamt niederlegt, sondern erst, wenn der Einschreibebrief dort vom Empfänger abgeholt wird.
  • BAG, 15.11.1962 - 2 AZR 301/62

    Eingeschriebener Brief - Zugang

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Zugegangen ist eine Willenserklärung, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt, was bei Einschreibebriefen nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (s. etwa BGH Vers.R. 71, 262/263; BAG NJW 63, 554; BGH NJW 77, 194; ferner auch RAG JV 1932, 2565) noch nicht der Fall ist, wenn der Postbote bei dem nicht angetroffenen Empfänger einen Benachrichtigungszettel hinterläßt und den Brief für diesen abholbereit beim Postamt niederlegt, sondern erst, wenn der Einschreibebrief dort vom Empfänger abgeholt wird.
  • BGH, 09.05.1951 - II ZR 8/51

    Unrichtige Angaben des Versicherungsagenten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
  • RG, 19.01.1915 - VII 335/14

    Schadensversicherung; Rechtsstellung des Agenten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
  • RG, 26.04.1910 - VII 355/09

    Lebensversicherung.; Rechtsstellung des Agenten.

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
  • RG, 02.04.1935 - VII 382/34

    1. Inwieweit muß die Versicherungsgesellschaft für Erklärungen ihres

    Auszug aus OLG Frankfurt, 05.11.1981 - 3 U 36/81
    Ihre Schranke hat diese Erfüllungshaftung (vgl. dazu etwa RGZ 147, 186 ff., 188; BGHZ 2, 87 ff., 92) jedoch dort, wo den Versicherungsnehmer an seinem vom Agenten (Versicherungsvertreter) veranlaßten Irrtum ein erhebliches Eigenverschulden trifft; denn dann sind seine, des Versicherungsnehmers, Interessen weniger schutzwürdig als die des Versicherers (vgl. RGZ 86, 128, 132, RGZ 73, 302; BGH NJW 63, 1978).
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